Veröffentlicht am · Rechtsstand 14.09.2026
Warum braucht eine Unternehmerehe besondere Aufmerksamkeit?
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden Unternehmensanteile durch die Heirat nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Dennoch kann der während der Ehe entstandene Wertzuwachs eines Unternehmens beim Zugewinnausgleich eine erhebliche Rolle spielen. Bei einer Scheidung geht es grundsätzlich um eine Geldforderung und nicht um die automatische Übertragung der Hälfte des Unternehmens.
Darin liegt die praktische Herausforderung: Unternehmenswert und verfügbare Liquidität sind unterschiedliche Größen. Ein hoher Ausgleichsanspruch kann Finanzierungsbedarf auslösen, obwohl das Vermögen im Betrieb gebunden ist. Wer diese Situation frühzeitig durchdenkt, kann Regelungen zur Berechnung und Erfüllung eines späteren Ausgleichs treffen.
Zum rechtlichen Hintergrund: § 1363 BGB: getrennte Vermögen · § 1378 BGB: Zugewinnausgleich
Muss es eine vollständige Gütertrennung sein?
Ein Unternehmer-Ehevertrag ist kein eigener gesetzlicher Güterstand, sondern ein auf die unternehmerische und familiäre Situation zugeschnittener Ehevertrag. Häufig kommt eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht: Der gesetzliche Güterstand bleibt bestehen, einzelne Folgen werden jedoch gezielt angepasst. So kann etwa vereinbart werden, das Unternehmen oder bestimmte Beteiligungen für den Scheidungsfall aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Auch eine Begrenzung von Ausgleichsansprüchen oder eine besondere Behandlung von Wertsteigerungen kann Gegenstand der Gestaltung sein. Welche Lösung passt, hängt vom Gesamtvermögen und von der Absicherung des anderen Ehegatten ab. Eine vollständige Gütertrennung sollte mit ihren Auswirkungen auf die Vermögens- und Nachfolgeplanung gesondert abgewogen werden.
Zum rechtlichen Hintergrund: Bundesnotarkammer: Gestaltungsmöglichkeiten im Ehevertrag · § 1408 BGB: vertragliche Gestaltung
Welche Regelungen sollten konkret durchdacht werden?
Die Regelung zum Unternehmen muss auch bei späteren Veränderungen verständlich und anwendbar bleiben. Für die Vorbereitung des Vertrags sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Erfasstes Vermögen: Welche Betriebe, Gesellschaftsanteile und Beteiligungen sind gemeint? Wie sollen ein späterer Verkauf, Ersatzinvestitionen oder Umstrukturierungen behandelt werden?
- Bewertung und Ausgleich: Nach welchen Maßstäben wird ein gegebenenfalls einzubeziehender Unternehmenswert ermittelt? Kommen eine Begrenzung oder vereinbarte Zahlungsfristen in Betracht?
- Private und betriebliche Mittel: Wie werden Entnahmen, Ausschüttungen und Investitionen aus dem Privatvermögen eingeordnet? Welche Regelungen gelten für Beiträge des anderen Ehepartners?
- Absicherung beider Ehegatten: Welcher Vermögensaufbau oder welche Ausgleichsleistungen sollen die vereinbarte Behandlung des Unternehmens begleiten?
- Gesellschaft und Nachfolge: Passt der Ehevertrag zu gesellschaftsvertraglichen Vorgaben und zu bestehenden Testamenten oder Erbverträgen?
Diese Fragen sind Gestaltungsansätze für das individuelle Beratungsgespräch. Ein Vertragsmuster kann die unterschiedlichen Interessen, Vermögenswerte und künftigen Entwicklungen nur begrenzt abbilden.
Unternehmensschutz und persönliche Absicherung verbinden
Übernimmt ein Ehepartner überwiegend die Betreuung der Kinder, reduziert seine Berufstätigkeit oder arbeitet im Unternehmen mit, sollte der Vertrag diese Beiträge angemessen berücksichtigen. Denkbar sind beispielsweise der Aufbau eigenen Vermögens, eine zusätzliche Altersvorsorge oder abgestimmte Ausgleichsleistungen. Die passende Lösung entsteht aus der konkreten Aufgabenverteilung und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Familie.
Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich betreffen unterschiedliche Fragen. Eine Regelung zum Unternehmensvermögen erledigt deshalb nicht automatisch die Absicherung im Alter oder die Folgen einer familienbedingten Erwerbspause.
Zum rechtlichen Hintergrund: Bundesnotarkammer: Güterstand, Unterhalt und Altersversorgung
Die Gestaltungsfreiheit hat rechtliche Grenzen. Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Der Zugewinnausgleich ist dabei weitgehend vertraglich gestaltbar; problematisch kann insbesondere eine insgesamt evident einseitige Lastenverteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Vertragsschluss sein. Auch die spätere Berufung auf einzelne Regelungen kann im Einzelfall Grenzen haben. Eine notarielle Beurkundung allein schließt diese Prüfung nicht aus.
Wann sollte der Ehevertrag beurkundet werden?
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung und auch während einer bestehenden Ehe geschlossen werden. Für Unternehmer bietet es sich an, die Fragen frühzeitig aufzugreifen: etwa vor der Hochzeit, vor einer Gründung oder Beteiligung, beim Eintritt in ein Familienunternehmen oder im Zuge der Unternehmensnachfolge. Besteht die Ehe bereits seit vielen Jahren, muss auch die bisherige Vermögensentwicklung berücksichtigt werden.
Die güterrechtlichen Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung. Beide Ehepartner sollten ihre wirtschaftliche Situation offenlegen, die geplanten Regelungen verstehen und ausreichend Zeit für die Entscheidung erhalten. Vorhandene Eheverträge, Gesellschaftsverträge, Angaben zu Vermögen und Verbindlichkeiten sowie bestehende Nachfolgeregelungen helfen bei der Vorbereitung.
Zum rechtlichen Hintergrund: § 1408 BGB: Vereinbarungen während der Ehe · § 1410 BGB: notarielle Beurkundung
Den Vertrag mit der Lebensplanung weiterentwickeln
Ein gut vorbereiteter Vertrag sollte spätere Veränderungen mitdenken. Die Geburt von Kindern, eine neue Aufgabenverteilung, ein Unternehmenskauf oder ein Verkauf können Anlass sein, bestehende Regelungen gemeinsam zu überprüfen. Dabei sollten auch die Folgen im Todesfall und die Abstimmung mit Testamenten oder Erbverträgen erneut in den Blick genommen werden.
Soll bereits während der Ehe entstandener Zugewinn ausgeglichen werden, kann zusätzlich eine Güterstandsschaukel zu prüfen sein. Diese Vermögensgestaltung und die Regelung künftiger Scheidungsfolgen verfolgen unterschiedliche Ziele und sollten aufeinander abgestimmt werden.
Ihre Vereinbarung sorgfältig vorbereiten
Notar Marc-Daniel Volk begleitet die Vertragsgestaltung unabhängig und unparteiisch. Er erläutert beiden Ehepartnern die rechtlichen Folgen und arbeitet auf eine klare, tragfähige Vereinbarung hin. Steuerliche Fragen können auf Wunsch mit unseren Steuerberatern oder Ihrem bisherigen Steuerberater abgestimmt werden. So lassen sich unternehmerische Planung und persönliche Verantwortung in einem schlüssigen Gesamtkonzept verbinden.
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