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Güterstandsschaukel: Vermögen zwischen Ehegatten gestalten

Wenn sich Vermögen während einer Ehe sehr unterschiedlich entwickelt hat, kann ein gezielter Wechsel des Güterstands neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Gerade für Unternehmerfamilien verbindet die Güterstandsschaukel Fragen der Vermögensverteilung, der persönlichen Absicherung und der Nachfolgeplanung.

Veröffentlicht am · Rechtsstand 14.09.2026

Was ist eine Güterstandsschaukel?

Bei der klassischen Güterstandsschaukel beenden Ehegatten ihre Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag, wechseln zur Gütertrennung und begründen anschließend erneut die Zugewinngemeinschaft. Die Ehe besteht dabei unverändert fort. Ausgeglichen wird der bis zum Wechsel entstandene Zugewinn.

Zum Verständnis hilft ein Blick auf den gesetzlichen Güterstand: Auch in der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehegatten getrennt. Es entsteht also kein gemeinsamer Vermögenstopf. Erst wenn der Güterstand endet, ist grundsätzlich der während seiner Dauer erzielte Vermögenszuwachs auszugleichen. Die Güterstandsschaukel nutzt diesen Ausgleich bewusst schon zu Lebzeiten und während einer bestehenden Ehe.

Zum rechtlichen Hintergrund: § 1363 BGB: Zugewinngemeinschaft · § 1408 BGB: Ehevertrag

Welcher Betrag kann ausgeglichen werden?

Maßgeblich ist grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten. Entscheidend ist damit nicht allein, wem heute mehr Vermögen gehört. Anfangs- und Endvermögen, Verbindlichkeiten sowie zwischenzeitliche Erbschaften und Schenkungen müssen zutreffend eingeordnet werden. Bei Unternehmen und Immobilien kommt der nachvollziehbaren Bewertung besondere Bedeutung zu.

Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt der rechtlich ermittelte Zugewinn eines Ehegatten 3 Millionen Euro und der des anderen 1 Million Euro, beläuft sich die Differenz auf 2 Millionen Euro. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch von 1 Million Euro. Das Beispiel setzt bereits bereinigte Zugewinnbeträge voraus; die Einzelheiten der Vermögensermittlung und gesetzliche Begrenzungen sind im konkreten Fall zu prüfen.

Zum rechtlichen Hintergrund: § 1378 BGB: Ausgleichsforderung · § 1374 BGB: Anfangsvermögen

Warum ist die Gestaltung steuerlich interessant?

Eine gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung, die durch die Beendigung des Güterstands entsteht, gehört nach § 5 Absatz 2 ErbStG nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb. Soweit ein solcher Anspruch ordnungsgemäß erfüllt wird, muss dafür kein persönlicher Schenkungsteuerfreibetrag eingesetzt werden. Die Höhe richtet sich allerdings nach dem tatsächlich bestehenden Ausgleichsanspruch; ein beliebiger Vermögensbetrag lässt sich auf diesem Weg nicht steuerneutral übertragen.

Der Bundesfinanzhof hat die anschließende Neubegründung der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich anerkannt. Voraussetzung ist eine wirkliche güterrechtliche Abwicklung mit Ermittlung der Ausgleichsforderung. Die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft allein macht die Gestaltung deshalb nicht steuerlich unzulässig.

Zum rechtlichen Hintergrund: § 5 Absatz 2 ErbStG · BFH, Urteil vom 12.07.2005 – II R 29/02

Für wen und zu welchem Zeitpunkt kommt sie in Betracht?

Ein Anlass zur Prüfung besteht insbesondere dann, wenn ein erheblicher Zugewinn überwiegend bei einem Ehegatten entstanden ist und beide ihre Vermögensverteilung neu ordnen möchten. Bei Unternehmerfamilien kann es beispielsweise darum gehen, den anderen Ehepartner mit eigenem Vermögen auszustatten oder die spätere Vermögensnachfolge vorzubereiten. Auch größere Immobilienvermögen können Anlass für eine solche Planung sein.

Sinnvoll ist die Prüfung im Rahmen einer vorausschauenden Gesamtplanung: Welche Vermögenswerte sollen bei wem liegen? Wie soll der Ausgleich finanziert werden? Welche Liquidität muss im Unternehmen verbleiben? Ein hoher Unternehmenswert bedeutet noch nicht, dass der entsprechende Betrag frei verfügbar ist. Die Gestaltung sollte daher mit ausreichend Vorlauf zu einer geplanten Übertragung oder Nachfolgeregelung vorbereitet werden.

Wann und was wird notariell beurkundet?

Der Güterstandswechsel und die erneute Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft bedürfen eines notariellen Ehevertrags. Eine privatschriftliche Vereinbarung oder eine bloße Überweisung reicht dafür nicht aus. Die Beurkundung erfolgt, wenn die Vermögensverhältnisse geklärt, die rechtlichen und steuerlichen Folgen geprüft und die Regelungen mit beiden Ehegatten abgestimmt sind. Eine Trennung oder Scheidungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.

  • Vermögen erfassen: Ehevertrag, Anfangsvermögen, aktuelle Vermögenswerte, Schulden und frühere Zuwendungen werden zusammengestellt; erforderliche Bewertungen werden eingeholt.
  • Ausgleich und Güterstand festlegen: Der Entwurf regelt den Wechsel, den ermittelten Anspruch, seine Erfüllung und die erneute Zugewinngemeinschaft einschließlich der Ausgangswerte.
  • Urkunde erläutern und umsetzen: Der Notar bespricht die rechtlichen Folgen mit beiden Ehegatten. Bei der Erfüllung durch Immobilien oder Beteiligungen sind zusätzliche Übertragungs- und Vollzugsschritte zu berücksichtigen.

Zum rechtlichen Hintergrund: § 1410 BGB: notarielle Form

Welche Grenzen müssen berücksichtigt werden?

Eine Zahlung unter der Bezeichnung „Zugewinnausgleich“, bei der die Zugewinngemeinschaft unverändert fortbesteht, fällt nicht allein deshalb unter § 5 Absatz 2 ErbStG. Ebenso können überhöhte Ausgleichsbeträge Schenkungsteuerfragen auslösen. Vermögensaufstellungen, Bewertungen und die tatsächlichen Vereinbarungen müssen deshalb zusammenpassen.

Zum rechtlichen Hintergrund: Finanzverwaltung: R E 5.2 ErbStR zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich

Die schenkungsteuerliche Behandlung beantwortet außerdem nicht alle übrigen Steuerfragen. Wird etwa eine Immobilie anstelle einer Geldzahlung übertragen, sind mögliche Einkommensteuerfolgen gesondert zu prüfen; insbesondere kann § 23 EStG relevant werden. Welche Folgen sich ergeben, hängt unter anderem vom Vermögensgegenstand und seiner bisherigen steuerlichen Behandlung ab.

Zum rechtlichen Hintergrund: § 23 EStG: private Veräußerungsgeschäfte

Rechtliche Gestaltung und steuerliche Planung abstimmen

Bei Volk & Partner bereitet Notar Marc-Daniel Volk die notarielle Gestaltung unabhängig und unparteiisch für beide Ehegatten vor. Die steuerliche Prüfung kann auf Wunsch durch unsere Steuerberater oder in Abstimmung mit Ihrem bisherigen Steuerberater erfolgen. Ausgangspunkt sind Ihre familiären Ziele, die Vermögensstruktur und eine nachvollziehbare Berechnung.

Soll zugleich geregelt werden, wie das Unternehmen bei einer möglichen späteren Scheidung behandelt wird, gehört auch ein abgestimmter Unternehmer-Ehevertrag in die Überlegungen.

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