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Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld?

Veröffentlicht am 28.07.2017

Archivbeitrag mit Stand vom 28.07.2017. Der Text wurde aus unserer bisherigen Website übernommen; rechtliche und tatsächliche Entwicklungen nach diesem Datum sind darin nicht berücksichtigt.

Es ist Ferienzeit und da treibt Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen die Frage um, wann Beschäftigte eigentlich einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes haben und wann der Arbeitgeber ein solches möglicherweise auch wieder „streichen“ kann. Wichtig ist zunächst zu wissen, dass das Urlaubsgeld streng zu trennen ist vom Urlaubsentgelt. Letzteres ist die Ersatzleistung, welche der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während des Urlaubs anstelle des Arbeitsentgelts erhält und der Höhe nach vergleichbar ist mit dem Arbeitsentgelt; insbesondere bei der Zahlung eines Festgehaltes.

Ein Anspruch auf ein darüberhinausgehendes Urlaubsgeld kann sich zunächst entweder unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Ist dies der Fall, so wird für den Arbeitgeber an der Zahlung des Urlaubsgeldes regelmäßig kein Weg vorbeiführen.

Vielfach erfolgte die Zahlung jedoch in der Vergangenheit stillschweigend, sodass sich die Frage stellt, ob auch zukünftig ein entsprechender Anspruch besteht. Ein solcher kann sich bei mehrmaliger, gleichförmiger Zahlung aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben, aber auch aus einer Gesamtzusage, woraus die einzelnen Beschäftigten dann auch künftig einen Anspruch auf weitere Zahlungen haben können.

Immer wieder zu Problemen kommt es, wenn Arbeitgeber sich auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder einen Widerrufsvorbehalt berufen möchten, um eine Leistung zukünftig nicht mehr zu erbringen. Der Wirksamkeit solcher Vorbehalte sind enge Grenzen gesetzt, welche im Einzelfall zu prüfen sind. Auch die Frage, wann eine Leistung z.B. durch eine Betriebsvereinbarung „gestrichen“ werden kann, ist in vielen Fällen besonders kritisch und führt, neben der detaillierten Auseinandersetzung mit den Zuständigkeiten des Betriebsrates und deren Grenzen im konkreten Fall, auch zu der Frage, ob die Leistung zuvor auf einer individualrechtlichen oder kollektivrechtlichen Grundlage erbracht wurde.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Marc-Daniel Volk, ist Partner der Kanzlei Volk & Partner in Detmold, Lage und Pivitsheide. Er berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsrechtes außergerichtlich und gerichtlich.

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