Ist Habecks EnSikuMaV ein zahnloser Tiger?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat jüngst die EnSikuMaV – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 – erlassen.
Diese hat zum Ziel, die Versorgungssicherheit mit Strom und Gas sicherzustellen, gilt vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 und enthält eine Vielzahl von kurzfristigen Maßnahmen, welche überwiegend aus diversen Verboten bestehen. So ist es beispielsweise verboten, private Pools (indoor wie outdoor, inkl. beispielsweise Aufstell-Whirlpools etc.) mit Gas oder Strom (Ausnahme: selbst erzeugter Strom) zu beheizen.
Außerdem müssen sowohl in öffentlichen Gebäuden, als auch in Unternehmen die Raumtemperaturen abgesenkt werden. In Büroräumen von Unternehmen darf die Raumtemperatur beispielsweise gem. §§ 6, 12 EnSikuMaV nicht mehr als 19°C betragen. Ferner dürfen Werbeanlagen, wozu wohl neben klassischen Werbetafeln auch übliche Firmenschilder von Unternehmen zählen, nur noch zwischen 16:00 und 22:00 Uhr beleuchtet werden.
Gerade für viele Unternehmen dürfte die Umsetzung teils schwierig sein, da eine Raumtemperatur von maximal 19°C bei vielen Beschäftigten zu Unmut führen dürfte und andererseits beispielsweise viele beleuchtete Firmenschilder beispielsweise an die gewöhnliche Außenbeleuchtung, welche sicherheitsrelevant ist, gekoppelt sein dürften, mit der Folge, dass diese nur mit erheblichem technischem Aufwand separat zu steuern sein dürften. Ausnahmen sind für diese Fälle jedoch nicht vorgesehen.
Immerhin: Ernsthafte Probleme wegen Verstößen gegen die EnSikuMaV dürften voraussichtlich eine Ausnahme bleiben. Die Verordnung hat ihre Ermächtigungsgrundlage im EnSiG (Energiesicherungsgesetz) aus dem Jahr 1974. § 15 EnSiG sieht bei Zuwiderhandlungen gegen eine aufgrund des Gesetzes erlassene Verordnung grds. hohe Bußgelder und – bei beharrlicher Zuwiderhandlung – sogar schlimmstenfalls Freiheitsstrafen vor. Allerdings können Zuwiderhandlungen nach § 15 EnSiG nur dann geahndet werden, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeld- und Strafvorschrift in § 15 EnSiG verweist. Dieser Verweis fehlt jedoch in der derzeit gültigen Fassung der EnSikuMaV, sodass bei Verstößen durch zu hohe Raumtemperaturen, die verbotswidrige Beheizung von Pools oder das Beleuchten von Schildern zur falschen Zeit mit Strafen derzeit nicht zu rechnen ist. Insoweit sehen wir die EnSikuMaV in der aktuellen Fassung als recht zahnlosen Tiger.
Denkbar erscheint es gleichwohl, dass beispielsweise Mitbewerber in der verbotswidrigen Beleuchtung eines Werbeschildes durch einen Konkurrenten einen Wettbewerbsverstoß sehen und den Verantwortlichen ggf. auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnten. Inwieweit das die Praxis dazu bewegt, die Vorschriften einzuhalten, bleibt abzuwarten.
(Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt und Notar Marc-Daniel Volk. Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt nur zur Information dient und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann.)