Wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München zugunsten der Anleger (stille Beteiligungen) gegen die Fondsgesellschaft SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG
Das OLG München hat in einem bisher nicht veröffentlichten und wenig beachteten Urteil am 8.10.2014 in zweiter Instanz den Klagen zweier stiller Gesellschafter im Wesentlichen stattgegeben.
Die Beklagte Fondsgesellschaft, die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG hatte bisher unter Berufung auf § 16 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages eine Zahlung verweigert. Ihrer Ansicht nach würde die Liquidität über die Maßen verringert bei Auszahlung an die Personen, welche eine stille Beteiligung erworben hätten. Es würde dann eine Insolvenz drohen.
Dieser Rechtsansicht hat nun endlich das OLG München mit dem Urteil vom 8.10.2014 einen Riegel vorgeschoben. Das Oberlandesgericht führt in zutreffender Weise aus, dass eine derartige Klausel unzulässig ist, da sie die Zahlung auf unbestimmte Zeit hinaus schiebt. Es findet sich keinerlei Befristung in der Klausel, ebenso wenig eine irgendwie geartete Sicherung des Kapitals der stillen Gesellschafter. Diese werden“ in sittenwidriger Weise an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft gehindert, was bereits bei der Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger absehbar war“.
Entscheidend für das Gericht war, dass die nunmehr eingetretene Blockierung der Abfindungsansprüche von vornherein voraussehbar war, da zu dem vertraglich eingeräumten Kündigungszeitpunkten mit einer großen Anzahl von Kündigungen durch stille Gesellschafter gerechnet werden musste.
Es ergibt sich daraus denklogisch auch für das OLG eine ständige Insolvenzgefahr hinsichtlich der Realisierung der Ansprüche der stillen Gesellschafter.
Da der Stand der Liquidität „durch geschäftspolitische Maßnahmen beeinflussbar ist, führt die mangelnde Einwirkungsmöglichkeit durch die früheren stillen Gesellschafter zu Manipulationsmöglichkeiten zu ihren Lasten“.
Abschließend führt das Oberlandesgericht aus, dass die einzelne Zahlung an den Stillen Gesellschafter nicht die konkrete Zahlungsfähigkeit der Beklagten Fondsgesellschaft bedingt.
In diesem Urteil fasst das Oberlandesgericht München die Problematik sehr treffend zusammen, insbesondere, dass die Probleme bereits bei Auflage des Fonds greifbar waren. Dass im Prospekt überhaupt nicht auf eine konkrete Gefahr eines Totalverlustes der Einlage hingewiesen wurde dürfte noch ein weiteres Argument sein, welches das Oberlandesgericht meines Erachtens noch nicht abschließend gewürdigt hat.
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 8.10.2014 – AZ 15 U 756/14)
Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es befindet sich in der Revision beim BGH AZ IIZR 310/14.
Bei Fragen zu dieser Problematik wenden Sie sich bitte an Ihre Kanzlei Volk & Partner.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Carsten Schulze